Etwa 40% unseres Energieverbrauchs fallen auf den Gebäudebereich, was ca. 1/3 unserer Treibhausgasemissionen ausmacht. Einer der Haupt-Energiefresser ist das Beheizen unserer Wohn- und Arbeitsräume. Besonders großes Einsparpotential findet sich demnach in der Sanierung veralteter Gebäude.
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung wurde die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen durch das Bundeskabinett beschlossen und gilt seit 01.01.2020.
Es besteht also die Möglichkeit, durch den Umstieg auf energieeffiziente Produkte einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und gleichzeitig damit Geld zu sparen. Der Austausch von Fenstern oder Außentüren gehört ausdrücklich zu den förderfähigen Maßnahmen des Klimaschutzpakets.
Was wird gefördert?
Gefördert wird u.a. die energetische Sanierung – zu der auch der Austausch von Fenstern und Türen zählt – der Eigentumswohnung, des Einfamilienhauses, des Doppelhauses, alle älter als 10 Jahre und vor allem selbstbewohnt. Eine Ausnahme bilden Gebäude mit einer gemischten Nutzung: im selbstgenutzten Wohnhaus gibt es noch eine vermietete Einliegerwohnung. Hier ist eine Aufteilung der Sanierungsmaßnahmen sinnvoll, da die Maßnahmen für den selbstgenutzten Teil förderfähig sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Wie werden energetische Sanierungen steuerlich abgesetzt?
Absetzen können Steuerpflichtige die Kosten für eine energetische Maßnahme erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird. Dazu reichen Sie einfach bei der privaten Einkommenssteuererklärung unsere Rechnung und die von uns ausgestellte Bescheinigung ein. Eine vorherige Antragsstellung ist nicht notwendig.
Ist das Objekt förderfähig, da alle oben genannten Voraussetzungen in vollem Umfang erfüllt sind, erfolgt die Erstattung im Rahmen der folgenden drei Einkommensteuererklärungen:
Insgesamt kann also für jedes Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20% der Aufwendungen – höchstens jedoch 40.000 € im Laufe von drei Jahren nach Abschluss der Sanierung abgesetzt werden.
Was müssen Sie beachten?
Bitte beachten Sie: Der Höchstbetrag umfasst die Summe aller energetischen Maßnahmen und kann beispielsweise bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen oder einer Kernsanierung überschritten werden.
Aber Vorsicht: Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, sonstige Steuerbegünstigung oder -ermäßigung, beispielsweise als öffentlich geförderte Maßnahme, berücksichtigt worden sind. Das bedeutet, dass auch eine Kombination von KfW-Förderungen und dieser Steuervergünstigung NICHT möglich ist.
Und: Die Erstattung ist eine Ermäßigung auf die Einkommenssteuer. Wenn Ihre Steuerschuld geringer ist als die Höhe der Erstattung, kann der Zuschuss von Ihnen nicht vollumfänglich, im schlimmsten Fall gar nicht genutzt werden. In diesem Fall ist eine KfW-Förderung sinnvoll.
Um in puncto energetische Sanierung auf Nummer sicher zu gehen, empfehlen wir Ihnen, einen Energieberater zu Rate zu ziehen. Für das Sicherstellen der Steuerersparnis ist der Steuerberater Ihres Vertrauens ganz sicher eine gute Anlaufstelle. Für eine Fachberatung für die richtigen Fenster und Türen kommen Sie gerne zu uns. Termine vereinbaren Sie telefonisch für Brombach unter 06084-420 oder für Taunusstein unter 06128-91480.